Bei Sanierungen von Elektroanlagen in mehrgeschoßigen Wohngebäuden stellt sich häufig die Frage, ob in Bestandsgebäuden eine Sicherheitsbeleuchtung nachgerüstet werden muss.

In diesem Bogbeitrag beleuchten wir die rechtliche und normative Situation und geben eine eindeutige Empfehlung ab.

In unserem Blogbeitrag „Erneuerung der Elektrik in Bestandsgebäuden“ haben wir bereits die 3 wesentlichen Auslöser für eine Sanierung der Elektroanlage dargestellt. Kurz zusammengefasst sind das

  • Sanierung wegen Gefahr in Verzug
  • Sanierung wegen Alterung (betriebsgewöhnliche Lebensdauer überschritten)
  • Sanierung wegen wesentlicher Änderung

Für die Sicherheitsbeleuchtung (früher Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung bzw. Notbeleuchtung) sind seit 2019 folgende Regelwerke maßgeblich:

ÖNORM E 8101, ÖVE Richtlinie_R12_2, ÖVE/ÖNORM EN 1838, ÖVE/ÖNORM EN 50172 sowie die OIB Richtline 2. Die Regelwerke der TRVB E 102 (Technische Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz) ist per 14.02.2019 aufgehoben, die ÖVE/ÖNORM 8002 ist nicht mehr gültig.

Keine der oben genannten derzeit gültigen Regelwerke sind verpflichtend, allein aus der Tatsache, dass sie bestehen, ist kein Zwang eine Sicherheitsbeleuchtung nachzurüsten abzuleiten. Doch nun kommt das große ABER:

Im Falle eines Brandes mit Personenschaden ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Schadensfall vor einem Gericht verhandelt wird sehr groß. Und vor Gericht zählt nicht nur, ob Maßnahmen die die Sicherheit erhöhen verpflichtend waren oder nicht, sondern auch, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht bzw. entsprochen hat. Und Normen, ÖVE- sowie OIB Richtlinien bilden nun mal den Stand der Technik ab.

Die planenden und anlagenverantwortlichen Personen sind gefordert zu überlegen, wann eine Sicherheitsbeleuchtung die Sicherheit im Brand- oder sonstigem Evakuierungsfall erhöht. Folgende Parameter sind dabei wesentlich:

Ist das Stiegenhaus innen liegend, oder hat es Fenster zur Straße

Bei innenliegenden Stiegenhäusern ist es bei Stromausfall vollkommen dunkel. Auch bei geradlinig verlaufenden Fluchtwegen ist die Orientierung nahezu unmöglich, ein gefahrloses Verlassen des Objekts ist eher unwahrscheinlich. Das Fehlen einer Sicherheitsbeleuchtung würde wohl als fahrlässig eingestuft werden.

Wie hoch ist das Gebäude, Anzahl der Bewohner

Bei hohen Gebäuden, einem innenliegenden Stiegenhaus und einer hohen Anzahl der Bewohner, würde das Fehlen einer Sicherheitsbeleuchtung wohl als grob fahrlässig eingestuft werden.

Ist der Fluchtweg eher verwinkelt, oder geradlinig

Ein nicht geradlinig verlaufender Fluchtweg verschlimmert die oben beschriebene Situation.

Ist das Stiegenhaus außen liegend und hat Fenster zu einer belebten Straße, ist zu erwarten, dass auch bei Stromausfall von der Straße immer etwa Licht hineinkommt, insbesondre im Evakuierungsfall mit Einsatzfahrzeugen und Blaulicht. Eine nicht vorhandene Sicherheitsbeleuchtung wird in diesem Fall wahrscheinlich nicht mit Personenschäden in direktem Zusammenhang stehen. Deshalb kann aus unserer Sicht in Situationen, wo der Fluchtweg gut von außen belichtet ist, der Fluchtweg mit nachleuchtenden Schildern gekennzeichnet werden. 

Zu prüfen ist jedenfalls, ob in der ursprünglichen Einreichung eine Sicherheitsbeleuchtung (oder Notbeleuchtung, oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) vorgeschrieben war, dann gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Keine Änderung an der bestehenden Sicherheitsbeleuchtung vorzunehmen und somit in der alten Vorschriftenlage zu bleiben.
  • Eine neue Sicherheitsbeleuchtung nach aktueller Vorschriftenlage zu errichten.

Hier ist wieder der wesentliche Eingriff entscheidend. Erfolgt ein wesentlicher Eingriff in die Sicherheitsbeleuchtungsanlage, ist die neue Vorschriftenlage umzusetzen, erfolgt kein wesentlicher Eingriff in die Sicherheitsbeleuchtungsanlage, kann in der alten Vorschriftenlage verblieben werden. Lt. § 6 Elektrotechnikgesetz ist festgelegt, wann eine wesentliche Änderung vorliegt, umgelegt auf die Sicherheitsbeleuchtung interpretieren wir das wie folgt:

Eine wesentliche Änderung der Sicherheitsbeleuchtung liegt vor, wenn

  • sich die Anzahl der Leuchten verändert,
  • der Fluchtweg in seinem Verlauf ändert
  • die Schaltungsart verändert wird
  • die Akkuversorgung verändert wird (Einzelversorgt auf Gruppen oder Zentralbatterie)

Eine Änderung der Glühlampen auf LED-Leuchtmittel sowie ein Tausch von Akkus ist jedenfalls kein wesentlicher Eingriff in eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage und löst keine Verpflichtung zur Erneuerung aus. Ebenso andere Maßnahmen an der Elektroanalage wie Erneuerung der Steigleitung lösen keine verpflichtende Erneuerung der Sicherheitsbeleuchtung aus.

Und wenn die Entscheidung getroffen ist, dass eine Sicherheitsbeleuchtung errichtet wird, ist sie nach der jeweils aktuellen Vorschriftenlage zu errichten. Für die Beurteilung, ab wann ein Wohnhaus hoch ist, wann eine Garage groß ist, etc. ist die Anwendung der OIB Richtlinie 2 (Tabelle 6) bzw. die ÖVE Richtlinie 12_2 (Tabelle 5.1) heranzuziehen.

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass bei Sanierung der Elektrik in Bestandsgebäuden wo seitens der Einreichung bei Objekterrichtung keine Sicherheitsbeleuchtung gefordert war, keine Sicherheitsbeleuchtung nachgerüstet werden muss, die objektverantwortliche Person jedoch aus Haftungsgründen gut beraten ist eine umzusetzen, da sie Stand der Technik ist.

Wenn in einem Objekt eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist und eine wesentliche Änderung an der Elektranlage erfolgt, ist in der Regel auch die neue Vorschriftenlage betreffend Sicherheitbeleuchtung umzusetzten. Ausgenommen davon sind Anlagen bei denen eine aufrechte Einreichung vorhanden ist, hier kann nach sorgfältiger Risikoabwägung in der bestehenden Einreichung verblieben werden.

Keller und Allgemeinbereiche

Häufig stellt sich auch die Frage, ob in den Parteikellern eine Sicherheitsbeleuchtung zu errichten ist. Da kein zwingendes Regelwerk vorhanden ist, obliegt es wieder der Einschätzung der planenden oder anlagenverantwortlichen Person, hier eine Entscheidung zu treffen.

Bei den Projekten, die wir im Laufe der letzten Jahre umgesetzt haben, haben wir eine Sicherheitsbeleuchtung von der Waschküche sowie von Allgemeinräumen bis ins Treppenhaus umgesetzt, im Parteienkeller jedoch jeweils nur eine Leuchte beim Ausgang in des Parteienkellers in das Treppenhaus (Verkehrsweg max. 10m). Diese Entscheidung hat den Hintergrund, dass erfahrungsgemäß die Frequenz im Parteienkeller nicht hoch ist und wahrscheinlich nur ortskundige Personen sich darin aufhalten.

Einzelversorgte Leuchten Gruppen- oder Zentralbatterie

Wenn die planende oder objektverantwortliche Person dann zu dem Schluss gekommen sind, eine Sicherheitsbeleuchtung zu errichten, muss noch eine Entscheidung getroffen werden, ob man einzelversorgte Leuchten oder eine Versorgung der Leuchten durch Gruppen- bzw. Zentralbatterie wählt. Die richtige Entscheidung zu treffen ist nicht ganz einfach und hängt von vielen Parametern ab. Die Bei der Gruppen- bzw. Zentralbatterie sind deutlich mehr Verkabelungsarbeiten erforderlich, da jede Leuchte von der Gruppen- bzw. Zentralbatterie versorgt ist und pro Treppenhaus mindestens zwei Stromkreise verlegt werden müssen. Wenn Brandabschnitte durchquert werden müssen, ist auch noch eine funktionserhaltende Verkabelung in diesem Bereich vorgeschrieben, all das erfordert einen umfangreichen Verkabelungsaufwand.

Einzelversorgte Leuchten werden an die nächste Klemmdose der Allgemeinbeleuchtung angeschlossen und haben deutliche weniger Verkabelungsaufwand, jedoch ist die Lebensdauer von Einzelakkus mit etwa 4 Jahren nur halb so hoch wie die Akkus einer Gruppen- bzw. Zentralbatterie.

Je länger man den Beobachtungszeitraum wählt umso klarer ist die Gruppen- bzw. Zentralbatterie im Vorteil. In jedem Fall ist ein Wartungsvertag über die erforderliche jährliche Prüfung sowie ggf. Tausch der Akkus zu empfehlen. Der Wartungsvertrag kann auch durch einen funkbasierten Controller ergänzt werden, der tourlich die Prüfung der Akkus durchführt und Störungen meldet.

Typisch Anwendung für Einzelbatterieleuchten.

  • Niedrige Leuchten Anzahl
  • Schwierige Verlegebedingungen
  • Historische, denkmalgeschützte Objekte

Typische Anwendung für Gruppen- bzw. Zentralbatterie

  • Hohe Leuchten Anzahl
  • Einfache Verlegebedingungen (Zählernische, Zwischendecke,..)
  • Neubau

TR Ing. Manfred Kernstock, April 2024

Der Autor ist Eigentümer eines Ingenieurbüros für Elektrotechnik und hat in dieser Funktion die (elektro)technische Infrastruktur von rund eintausend Objekten saniert, etwa 700 davon in mehrgeschoßigem Wohnbau.