Bei Durchführung einer Ausschreibung steht der oder die AuftraggberIn oft vor der Frage, wie man mit einem besonders günstigen bzw. unterpreisigen Angebot zu verfahren ist.

Der Volksmund sagt: Wer billig kauft, kauft teuer. Wie man sich professionell davor schützen kann, wird in diesem Betrag dargestellt.

Zuerst sehen wir uns an, was ist ein unterpreisiges Angebot. Ganz generell kann gesagt werden, ein Angebot ist dann unterpreisig, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob der Bieter die vertraglichen Pflichten lt. Angebot ordnungsgemäß, vertragskonform und zu den gesetzlichen Vorgaben (Umweltstandards, Kollektivvertragslöhne, etc.) erfüllen kann.

Ein Richtwert ist etwa 30% unter dem Medianpreis (Median – der in der Mitte liegende) oder mehr als 10% vom nächsthöheren Angebotspreis. In diesen Fällen sind die Schwellen der auffälligen Missverhältnisse jedenfalls überschritten.

Der Auftraggeber ist nun verpflichtet, eine schriftliche Aufklärung über die Preis Zusammensetzung zu verlangen. Und hier kommt die vertiefte Angebotsprüfung (ÖNORM A 2050 4.3.6, § 137 BverG 2018) ins Spiel. Dabei wird geprüft, ob die Preise betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sind, sowie ob die kalkulierten Kosten, Löhne und Kollektivverträge eingehalten sind.

Ablauf der vertieften Angebotsprüfung:

  1. Auswahl wesentlicher Positionen

Zuerst werden für das Angebot wesentliche Positionen ausgewählt. Entweder wurden diese bereits vom Planer mit „W“ im Leistungsverzeichnis gekennzeichnet, oder sie werden derart ausgewählt, dass die Summe der wesentlichen Positionen deutlich mehr als 50% der Angebotssumme darstellt.

  • Das K3 Blatt

Für die vertiefte Angebotsprüfung ist das K3 Blatt erforderlich. Entweder liegt es als Anlage dem Angebot bei, oder es ist vom Bieter schriftlich einzufordern.

Hier ein Beispiel eines K3 Blattes (Kollektivvertragslöhne sind nicht aktuell):

  • Lohnanteil

Der Mittellohn-Gehalt - entsprechend dem Kollektivvertrag - plus alle Aufzahlungen (B bis R) und Lohnnebenkosten ergibt dann den Mittellohn – Preis. Nun ist bei den wesentlichen Positionen zu prüfen, ob der angebotene Preisanteil Lohn, geteilt durch den Mittellohn – Preis eine darstellbare Zeit für Installation oder Montage der dieser Position zu Grunde liegenden Leistung darstellt.

  • Anteil Sonstiges

Bei Preisanteil Sonstiges wird geprüft, ob der angebotene Preis abzüglich der Aufschläge für Material (N bis R) einen plausiblen Einkaufspreis ergibt. Umgekehrt kann auch ein Preisnachweis von der Firma angefordert werden, der einschließlich der Aufschläge mit dem angebotenen Preisanteil Sonstiges übereinstimmen muss.

Fazit:

Mit der vertieften Angebotsprüfung kann geprüft werden, ob Leistungen u den angebotenen Preisen mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden können, oder nicht. Sind die angebotenen Preise an Hand der vertieften Angebotsprüfung nicht plausibel, kann das Angebot ausgeschieden werden, oder vom Bieter Aufklärung eingefordert werden.

An dieser Stelle möchte ich auf typische Antworten auf Ersuchen um Aufklärung eingehen:

Lohn

„..unsere Auftragslage ist im Moment schlecht, wir wollen aber unser Personal behalten, deshalb bieten wir die Leistungen so an, dass wir keinen Gewinn machen, nur um das Personal zu behalten“..

Im K3 Blatt sehen wir, das – in unserem Beispiel – der Gewinn (Zeile R) mit 3 % kalkuliert ist. Wird der Gewinn - wie in der Aufklärung des Bieters auf 0 gesetzt -, kann mit dieser Erklärung sein Angebot niemals unterpreisig werden. -> Diese Erklärung wäre in unserem Beispiel nicht plausibel.

Preisanteil Sonstiges

„..bei einem anderen Projekt sind uns genau diese Materialien in großer Zahl übrig geblieben, diese sind in der Buchhaltung bereits abgeschrieben und deshalb könne wir sie sehr günstig anbieten..“

Diese Erklärung ist in den meisten Fällen nicht plausibel. Sind die unterpreisig angebotenen Materialien schon abgeschrieben, sind nicht mehr neuwertig und wenn die Materialien neu sind, könne sie noch nicht abgeschrieben sein.

Zu beachten ist jedenfalls, dass es keinen Sinn macht, ein Unternehmen mit einer Leistung zu beauftragen, wo es offensichtlich ist, dass das Unternehmen die angebotene Leistung zu diesem Preis nicht durchführen kann. Die Folgen können sein, dass die Firma versucht mit Regien oder Nachtragskostenvoranschlägen ihre Lage zu verbessern, die Arbeiten einstellt, oder im ungünstigsten Fall insolvent wird. Das Ausscheiden eines Angebotes sollte nie leichtfertig erfolgen, aber bei unterpreisigen Angeboten schützt es sowohl den Auftraggeber als auch den Bieter.

TR Ing. Manfred Kernstock, Oktober 2026

Der Autor ist Eigentümer eines Ingenieurbüros für Elektrotechnik und hat in dieser Funktion die (elektro)technische Infrastruktur von rund eintausend Objekten saniert, etwa 700 davon in mehrgeschoßigem Wohnbau.